Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom
1.5.1889
Neugefasst am
16.10.2006
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 50
Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.