Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 1.5.1889
Neugefasst am 16.10.2006
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.