Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom
1.5.1889
Neugefasst am
16.10.2006
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 115e
Eigenverwaltung
Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.