Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 1.5.1889
Neugefasst am 16.10.2006
Zuletzt geändert am 22.12.2020
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.