GenG

Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Vom 1.5.1889

Neugefasst am 16.10.2006

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 35

Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.