Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 1.5.1889
Neugefasst am 16.10.2006
Zuletzt geändert am 23.10.2024
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.