Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom
1.5.1889
Neugefasst am
16.10.2006
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 66a
Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.