Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 1.5.1889
Neugefasst am 16.10.2006
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.