EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 4.11.1950

Neugefasst am 1.6.2010

Zuletzt geändert am 24.6.2013

Art. 3

Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.