EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 685, ber. 953)

Neugefasst am 1.6.2010 (BGBl. 2010 II S. 1198)

Zuletzt geändert am 24.6.2013 (BGBl. 2014 II S. 1034, 1035)

Abschnitt I
Rechte und Freiheiten
Art. 2Recht auf Leben
Abschnitt II
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Art. 19Errichtung des Gerichtshofs
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Art. 52Anfragen des Generalsekretärs
Abschnitt I
Rechte und Freiheiten

Art. 2

Recht auf Leben

(1) 1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. 2 Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Art. 3

Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

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