Art. 25
Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
a)
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b)
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c)
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d)
beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e)
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f)
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.