EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 4.11.1950

Neugefasst am 1.6.2010

Zuletzt geändert am 24.6.2013

Art. 24

Kanzlei und Berichterstatter

(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.

(2) 1Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. 2Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.