EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 4.11.1950

Neugefasst am 1.6.2010

Zuletzt geändert am 24.6.2013

Art. 23

Amtszeit und Entlassung

(1) 1Die Richter werden für neun Jahre gewählt. 2Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) 1Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

(3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.