Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom
4.11.1950
Neugefasst am
1.6.2010
Zuletzt geändert am
24.6.2013
Art. 22
Wahl der Richter
Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.