Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom
4.11.1950
Neugefasst am
1.6.2010
Zuletzt geändert am
24.6.2013
Art. 16
Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.