Art. 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt:
a)
eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b)
eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c)
eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d)
eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.