EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 4.11.1950

Neugefasst am 1.6.2010

Zuletzt geändert am 24.6.2013

Art. 40

Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.