Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom
4.11.1950
Neugefasst am
1.6.2010
Zuletzt geändert am
24.6.2013
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Art. 52
Anfragen des Generalsekretärs
Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.