EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Vom 4.11.1950

Neugefasst am 1.6.2010

Zuletzt geändert am 24.6.2013

Art. 51

Vorrechte und Immunitäten der Richter

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.