Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom
4.11.1950
Neugefasst am
1.6.2010
Zuletzt geändert am
24.6.2013
Art. 51
Vorrechte und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.