Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom
4.11.1950
Neugefasst am
1.6.2010
Zuletzt geändert am
24.6.2013
Art. 33
Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.