VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960

Neugefasst am 19.3.1991

Zuletzt geändert am 24.10.2024

17. Abschnitt
Vollstreckung

§ 167

[Anwendung der ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit]

(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.