Vom 21.1.1960
Neugefasst am 19.3.1991
Zuletzt geändert am 24.10.2024
1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.