VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960

Neugefasst am 19.3.1991

Zuletzt geändert am 24.10.2024

3. Abschnitt
Ehrenamtliche Richter

§ 19

[Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter]

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.