Vom 21.1.1960
Neugefasst am 19.3.1991
Zuletzt geändert am 24.10.2024
§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.