VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17)

Neugefasst am 19.3.1991 (BGBl. I S. 686)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Teil I
Gerichtsverfassung
1. Abschnitt
Gerichte
§ 1[Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte]
2. Abschnitt
Richter
§ 15[Hauptamtliche Richter]
3. Abschnitt
Ehrenamtliche Richter
§ 19[Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter]
4. Abschnitt
Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 35[Vertreter des Bundesinteresses]
5. Abschnitt
Gerichtsverwaltung
§ 38[Dienstaufsicht]
6. Abschnitt
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 40[Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges]
Teil II
Verfahren
7. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 54[Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
8. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 68[Vorverfahren]
9. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 81[Klageerhebung]
10. Abschnitt
Urteile und andere Entscheidungen
§ 107[Urteil]
11. Abschnitt
Einstweilige Anordnung
§ 123[Verfahren bei einstweiligen Anordnungen]
Teil III
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt
Berufung
§ 124[Zulässigkeit der Berufung]
13. Abschnitt
Revision
§ 132[Revision]
14. Abschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 146[Zulässigkeit. Begründung]
15. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 153[Wiederaufnahme des Verfahrens]
Teil IV
Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt
Kosten
§ 154[Kostenpflicht]
Teil V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 173[Anwendung von GVG und ZPO]

§ 113

[Urteilstenor]

(1) 1 Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. 2 Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. 3 Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. 4 Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) 1 Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. 2 Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. 3 Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) 1 Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2 Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. 3 Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. 4 Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) 1 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2 Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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