Vom 21.1.1960
Neugefasst am 19.3.1991
Zuletzt geändert am 20.5.2026
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.