Vom 21.1.1960
Neugefasst am 19.3.1991
Zuletzt geändert am 24.10.2024
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.