(1) 1 Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2 Diesen erläßt
(2) 1 Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 2 Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) 1 Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3 Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.