Vom 21.1.1960
Neugefasst am 19.3.1991
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.