VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960

Neugefasst am 19.3.1991

Zuletzt geändert am 24.10.2024

§ 4

[Präsidium und Geschäftsverteilung]

1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.