VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 21.1.1960

Neugefasst am 19.3.1991

Zuletzt geändert am 20.5.2026

§ 163

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
2geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.