(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.