Vom 20.8.1985
Neugefasst am 16.7.2004
Zuletzt geändert am 20.12.2022
Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.