Vom 20.8.1985
Neugefasst am 16.7.2004
Zuletzt geändert am 20.12.2022
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.