SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Vom 20.8.1985

Neugefasst am 16.7.2004

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 40

Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse

(1) 1Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. 2Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sein.

(2) 1Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. 2Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. 3Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. 4Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. 5Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.