SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Vom 20.8.1985

Neugefasst am 16.7.2004

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 39

Zusammensetzung der Sortenausschüsse

1Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.