Vom 20.8.1985
Neugefasst am 16.7.2004
Zuletzt geändert am 20.12.2022
Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.