SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Vom 20.8.1985

Neugefasst am 16.7.2004

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 57

Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen

Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.