(1) 1Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. 3§ 6 gilt entsprechend.
(2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
(3) 1Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes zu machen. 2Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.