SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Vom 20.8.1985

Neugefasst am 16.7.2004

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 53

Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,
2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,
3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.