(1) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial. 2Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden können
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln. 3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und der unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Saatgut oder Vermehrungsmaterial zur Einfuhr abgefertigt wird, wenn die Einfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.