(1) Jedem steht die Einsicht frei in
(2) 1Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. 2Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt werden.