SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Vom 20.8.1985

Neugefasst am 16.7.2004

Zuletzt geändert am 20.12.2022

Unterabschnitt 2
Bundessortenamt

§ 37

Aufgaben

1Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. 2Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.