(1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen
(2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sortenschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch eine andere ersetzt oder wird für eine zugelassene Sorte Sortenschutz unter einer anderen Sortenbezeichnung erteilt, so ist diese Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzutragen.
(3) 1Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. 2Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.
(4) 1Änderungen in der Person eines Züchters oder Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. 2Der eingetragene Züchter oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.