(1) 1 Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2 Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) 1 Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 2 Die §§ 7 a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
1 Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7 a, 8, 8 a, 44, 45 und 45 a; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8 a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. 2 Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.