RStV

Rundfunkstaatsvertrag

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

Vom 31.8.1991

Zuletzt geändert am 5.2.2019

§ 64

Regelung für Bayern

1Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. 2Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. 3Abweichende Regelungen zu § 7 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.