§ 7 Abs. 7 und die §§ 15 und 44 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
1 Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. 2 Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. 3 Abweichende Regelungen zu § 7 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
Die zum 1. Mai 2019 nach § 11f Abs. 7 veröffentlichten Telemedienkonzepte bleiben unberührt.
(nicht wiedergegeben)
(nicht wiedergegeben)
(nicht wiedergegeben)