(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) 1 Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. 2 Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
1 Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. 2 Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. 3 § 40 bleibt unberührt.
1 Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig
(1) 1 Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise gelten nicht als Werbung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7 a gelten nicht für reine Werbekanäle.
(1) 1 Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2 Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) 1 Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 2 Die §§ 7 a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
1 Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7 a, 8, 8 a, 44, 45 und 45 a; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8 a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. 2 Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.