RStV

Rundfunkstaatsvertrag

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

Vom 31.8.1991

Zuletzt geändert am 5.2.2019

NICHT MEHR IN KRAFT

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
II. Abschnitt
Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11Auftrag
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Grundsätze
§ 20Zulassung
2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 21Grundsätze für das Zulassungsverfahren
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 25Meinungsvielfalt, regionale Fenster
4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
§ 35Organisation
5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte
§ 41Programmgrundsätze
6. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping
§ 43Finanzierung
7. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47(weggefallen)
IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 48Revision zum Bundesverwaltungsgericht
V. Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten
§ 50Grundsatz
VI. Abschnitt
Telemedien
§ 54Allgemeine Bestimmungen
VII Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 62Kündigung

§ 38

Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf

(1) 1 Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. 2 Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen.

(2) 1 Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. 2 Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. 3 Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.

(3) Die Zulassung nach § 20 a oder die Zuweisung nach § 51 a werden jeweils zurückgenommen, wenn

1. bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20 a Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20 a Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder
2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 51 a Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn

1. im Fall der Zulassung
a) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20 a Abs. 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20 a Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;
2. im Fall der Zuweisung
a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51 a Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.

(5) 1 Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. 2 Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

§ 39

Anwendungsbereich

1 Die §§ 20 a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote. 2 Die §§ 20, 20 a, § 21 Abs. 1, § 24 und die §§ 35 bis 38 und 39 a gelten auch für Teleshoppingkanäle. 3 Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. 4 Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

§ 39a

Zusammenarbeit

(1) 1 Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. 2 Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.

§ 40

Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) 1 Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
2 Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. 3 Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. 4 Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. 2 Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte

§ 41

Programmgrundsätze

(1) 1 Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. 2 Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 3 Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. 4 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.

§ 42

Sendezeit für Dritte

(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) 1 Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. 2 Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

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