(1) Geht ein Antrag nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 8 oder 9 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich der KEK vor.
(2) Kann nicht allen Anträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprochen werden, entscheidet die GVK.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.
(4) Den Kommissionen nach § 35 Abs. 2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu.
(5) Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statt.
(1) 1 Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. 2 Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu befassen.
(2) 1 Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. 2 Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. 3 Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(3) Die Zulassung nach § 20 a oder die Zuweisung nach § 51 a werden jeweils zurückgenommen, wenn
(4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
(5) 1 Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. 2 Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
1 Die §§ 20 a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote. 2 Die §§ 20, 20 a, § 21 Abs. 1, § 24 und die §§ 35 bis 38 und 39 a gelten auch für Teleshoppingkanäle. 3 Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. 4 Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
(1) 1 Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. 2 Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.
(1) 1 Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) 1 Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. 2 Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
(1) 1 Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. 2 Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 3 Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. 4 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.