Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
Vom 31.8.1991
Zuletzt geändert am 5.2.2019
1Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. 2Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. 3Im Übrigen gilt § 20 a entsprechend.