RStV

Rundfunkstaatsvertrag

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

Vom 31.8.1991

Zuletzt geändert am 5.2.2019

§ 20b

Hörfunk im Internet

1Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. 2Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. 3Im Übrigen gilt § 20 a entsprechend.