(1) 1Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 2§§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen § 52 c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 52 d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.