RStV

Rundfunkstaatsvertrag

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

Vom 31.8.1991

Zuletzt geändert am 5.2.2019

§ 52e

Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1) 1Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 2§§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

(2) Ob ein Verstoß gegen § 52 c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 52 d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.