Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
Vom 31.8.1991
Zuletzt geändert am 5.2.2019
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.